Wie aus dem Gandersheimer Kreisblatt bisher zu entnehmen war, wollen der Kur- und Verkehrsverein (KVV) und der LaGa Förderverein sich miteinander verschmelzen. Dazu müssen beide Satzungen identisch sein. Diesem Zweck dient die nachfolgende Satzungsänderung. Die Verschmelzung soll mit Wirkung zum 1.01.2024 wirksam werden. Ob und wie es mit einer Homepage weitergeht entscheidet der neu entstehende Verein, der den Namen "Wir für Bad Gandersheim" erhält.

Über folgende Satzungsänderung soll auf der Jahreshauptversammlung am 20.01 2024 gesprochen und abgestimmt werden

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung

Der Zweck des Vereins ist
a. die Förderung der Kultur und Kunst
b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und des niedersächsischen Naturschutzgesetzes
sowie die Förderung des Umweltschutzes.
c. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und der der Völkerverständigung
d. die Förderung der Heimatpflege
e. der Förderung sportlicher Betätigung
Der Satzungszweck kann verwirklicht werden, durch eine mittelbare als auch durch eine
unmittelbare finanzielle und ideelle Förderung insbesondere
a. von kulturellen Projekten von Schülerinnen und Schülern oder auch einzelnen
Künstlern, auch durch die Stiftung von Preisen
b. der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Neuanpflanzungen
der belebten und unbelebten Natur und von Naturdenkmalen. Sowie der
Erhaltung und Weiterentwicklung des ehemaligen Landesgartenschau Geländes
Bad Gandersheim 2023
c. die Erhaltung und Weiterentwicklung der Städtepartnerschaften der Stadt Bad
Gandersheim mit jetzigen und künftigen Partnerstädten
d. die Erhaltung und Unterstützung von historischen Objekten und Materialen
gemeinsam mit den Ortsteilen von Bad Gandersheim
e. durch die Förderung von Wandern und Radfahren

Daneben verwirklicht der Verein die o.g. Zwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln
(Beiträge, Spenden, Veranstaltungen etc.) für die Förderung der Zwecke nach § 2 (1)
(KstG) durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des
öffentlichen Rechts.


 

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