Satzung des Kur- und Verkehrsvereins Bad Gandersheim am Harz e.V. vom 23.04.2016

§  1      Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kur- und Verkehrsverein Bad Gandersheim am Harz e.V.“ Er ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Bad Gandersheim.

§  2      Gemeinnützigkeit

a)         Der Kur- und Verkehrsverein mit Sitz in Bad Gandersheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b)         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

c)         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d)         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gegebenenfalls ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§  3      Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

a)         Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke: durch ideelle und finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Vereine.

b)         Die Förderung von Kunst und Kultur: durch Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen wie die Verleihung des Roswitha Kunstpreises.

c)         Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege: durch Restaurierung von Gedenksteinen und Gedenkstätten.

d)         Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege: der Satzungszweck wird erreicht durch Pflege der Wanderwege im Sinne des Naturschutzes.

e)         Die Stärkung des europäischen Bewusstseins und des Völkerverständigungsgedankens unter anderem durch Förderung der Städtepartnerschaften.

f)         Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde: z.B. durch finanzielle und ideelle Unterstützung  des Stadtmuseums.

g)         Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe: z.B. durch Einrichtung von Notrufbänken.

h)         Die Förderung der Erziehung und allgemeiner Bildung: z.B.  durch Einrichtung von Informationstafeln über die heimische Flora und Fauna

i)          Die Hilfe für Flüchtlinge und neue Mitbürger in Bad Gandersheim: durch gemeinsame Aktionen mit ehrenamtlichen Bürgern der Stadt.

j)          Die Förderung des Sports: der Satzungszweck wird verwirklicht durch Planung und Durchführung von Wanderungen, Anlage, Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen, Bau und Unterhaltung von Schutzhütten und Rastplätzen.

§  4      Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person  werden, die die Zwecke des Vereins nach §3 unterstützen will. Auch Behörden, Firmen, Gesellschaften und Vereine können die Mitgliedschaft erwerben. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

§  5      Verlust der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

Ein Ausschluss kann erfolgen:

a)         Wenn ein Mitglied ohne ausreichenden Grund mit einem vollen Jahresbeitrag trotz schriftlichem Hinweis auf Ausschluss mit der Zahlung rückständig bleibt.

b)         Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in erheblichem Maße schädigt.

Der Ausschluss erfolgt

zu a)    durch den Vorstand

zu b)    durch die Mitgliederversammlung.

§  6      Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitglieder­versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§  7      Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Sie haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Der Jahresmindestbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist bis zum 30.Juni jeden Jahres fällig.

Die Beiträge sollen im Lastschriftverfahren erhoben werden.

Mit natürlichen oder juristischen Personen, die an den Vereinszwecken gemäß § 3 interessiert sind, können einvernehmlich Beiträge, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem Interesse an der Sache entsprechen, vereinbart werden.

§  8      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kur- und Verkehrsvereins Bad Gandersheim am Harz e.V. läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§  9      Organe

Organe des Vereins sind:

1.         Die Mitgliederversammlung

2.         Der Vorstand

§ 10     Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied –auch ein Ehrenmitglied– eine Stimme. Stimmübertragungen per schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied sind zulässig. Kein Mitglied darf mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)         Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b)         Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

c)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)         Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e)         Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11     Einberufung der Mitgliederversammlung:

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Gandersheim  einberufen. Zusätzlich sollen die Mitglieder durch Briefpost, über die Homepage oder digitale Medien benachrichtigt werden.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Bei Satzungsänderungen sind der Einladung der zu ändernde Text und die Neufassung beizufügen. Umfangreiche Texte können auch durch Hinterlegung (z.B. bei der Tourist-Information) bekannt gegeben werden.

§ 12     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden  oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel, der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, dies beantragt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Anträgen auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins (§22) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.  

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13     Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung:

Jedes Mitglied kann schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag soll dem Vorstand fünf Tage vor der Sitzung vorliegen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen und kann danach nicht mehr geändert werden. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Ladung angekündigt werden.

§ 14     Außerordentliche Mitgliederversammlungen:

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe, Zweck und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 15     Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er besteht aus:

1.         Der oder dem Vorsitzenden

2.         Zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

3.         Der Schriftführerin oder dem Schriftführer

4.         Der Kassenführerin oder dem Kassenführer

5.         Den Spartenleiterinnen und den Spartenleitern

6.         Vier und mehr Beisitzerinnen bzw. Beisitzern  für besondere Aufgaben

7.         Der von der DEHOGA entsandten Person zur Vertretung der Gastronomie

8.         Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Bad Gandersheim

Bei Ausfall von Vorstandsmitgliedern aus irgendeinem Grunde zwischen zwei Mitgliederversammlungen erfolgt die Berufung der Ersatzmitglieder des Vorstandes durch den Restvorstand. Die Bestätigung der Berufung ist in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen.

 

Vertretung des Vereins nach außen

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und eine seiner Stellvertreterinnen oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam oder eine von diesen drei Personen jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

Im Innenverhältnis bedürfen geldliche Verfügungen des Vereins eines mehrheitlichen Beschlusses des Vorstandes, Projekte sind separat abzurechnen und dem Vorstand zeitnah schriftlich bekannt zu geben.

§ 16     Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden, er hat sie jedoch für seine Geschäftsführung nicht besonders einzuholen. Er hat im gegebenen Rahmen Weisungsbefugnis an die anderen Vorstandsmitglieder. Er kann seine Befugnisse im Ganzen oder einzeln an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder andere Vorstandsmitglieder übertragen.

Falls erforderlich kann der Vorstand einen Mitarbeiterstab bzw. für bestimmte Aufgaben Kommissionen einsetzen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und mindestens 4 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter.

§ 17     Vorstandssitzungen

Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Vorstandssitzungen. Sie beziehungsweise er sorgt für die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen. Sie beziehungsweise er hat die nötige Initiative zu ergreifen, die zur Durchführung des Vereinszwecks geeignet ist.

Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 18     Schriftführung

Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat  über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen Niederschriften zu fertigen. Ist die Schriftführerin oder der Schriftführer nicht anwesend bestimmt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin eine Vertretung.

Die Niederschrift ist mindestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht (z.B. in der Touristeninformation) oder auf der Homepage zur Kenntnis zu geben. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen.

§ 19     Kassenführung

Die Kassenführerin oder der Kassenführer führt das Mitgliederverzeichnis und die Kassengeschäfte des Vereins und den damit zusammenhängenden Schriftverkehr selbständig. Sie beziehungsweise er legt nach Ablauf des Rechnungsjahres eine ordnungsmäßige Abrechnung vor. Die Jahreshauptversammlung hat zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu bestellen, die die Kasse des laufenden Geschäftsjahres vor der nächsten Jahreshauptversammlung prüfen.

Die Buchführung kann unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitung geschehen. Dabei ist sicher zu stellen, dass Ausdrucke über die Geschäftsvorfälle angefertigt werden, beziehungsweise jederzeit angefertigt werden können.

§ 20     Sparten

Für bestimmte in sich geschlossene Aufgaben können durch Mitgliederversammlungsbeschluss „Sparten“ gebildet werden. Die jeweiligen Spartenleiterinnen oder Spartenleiter leiten ihre Sparte. Sie sind an die Vorstandsbeschlüsse gebunden. Sie sind, jeder für seine Sparte, berechtigt, für die spezielle Spartenaufgabe eigenständig Spenden einzusammeln und diese für den Spartenzweck zu verwalten. Für die Geschäftsführung (Fahrten usw.) wird ein separates Bankkonto für den Spartenzweck eingerichtet

 

§ 21     Haftung

Die Haftung der Mitglieder des gesamten Vorstandes und der Vereinsmitglieder richtet sich nach § 31 a BGB und ist bei grober Fahrlässigkeit auf 3.ooo,-  €uro beschränkt, hierbei sind die Vermögensverhältnisse des Haftenden zu berücksichtigen.

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von Ihnen geschuldeten Beiträge

Die oder der Ehrenamtliche einschließlich des ehrenamtlichen Vorstandes haftet bei Schäden, die sie oder er während einer Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.

§ 22     Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei auf die geplante Auflösung hingewiesen werden muss. Der Auflösungsbeschluss benötigt eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung von einem Viertel der Mitglieder.

Das nach Abwicklung der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Gandersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der satzungsmäßig zuständigen Mitgliederversammlung am  23.04.2016  beschlossen. Sie tritt laut Beschluss der Mitgliederversammlung anstelle der bisherigen beim Amtsgericht Braunschweig hinterlegten, durch die Zeitverhältnisse überholte, Vereinssatzung.

Bad Gandersheim, den 23.4.2016

gez. Dr. Klaus-Dieter Berling      gez. Sabine Jungesblut
                Vorsitzender                   Schriftführerin

 

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